Aufgrund der technischen Entwicklung rechtfertigt es sich daher, den Konkretisierungsgrad auf Verordnungsstufe bei den Begriffen "energieeffizient" und "Stand der Technik" zu belassen, deren Sinn und Tragweite für die Normadressaten ohne weiteres erkennbar ist. Andernfalls wäre es den Gemeinden auch zuzumuten, bei den kantonalen Behörden (Abteilung Tiefbau) vor Tätigung einer neuen Investition in Strassenbeleuchtungsanlagen Erkundigungen darüber einzuholen, was zum jeweiligen Zeitpunkt (der Sanierung oder Erneuerung) als energieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend gilt und daher vom Kanton finanziell abgegolten wird.