Mit der Vorinstanz ist darauf abzustellen, dass es sich bei den in § 9 Abs. 1 KSV verwendeten Begriffen "energieeffizient" und "Stand der Technik" um geläufige Begriffe handelt, deren Bedeutung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf. Zumindest die adressierten Gemeinden und ihr zuständiges Personal wissen, welche Art von Strassenbeleuchtungsanlagen Stand heute als energieeffizient gelten und dem Stand der Technik entsprechen, weil sie im Vergleich zu herkömmlichen Technologien eine erhöhte Leuchtkraft und gleichzeitig einen geringeren Energieverbrauch aufweisen.