Die Verwendung von mehr oder minder vagen und von der Praxis zu konkretisierenden Begriffe ist unumgänglich, was mit dem gene- rell-abstrakten Charakter von Gesetzen, der beschränkten Voraussehbarkeit künftiger Entwicklungen, der mangelnden Präzision der Sprache und dem Bedürfnis zusammenhängt, den rechtsanwendenden Behörden einen gewissen Spielraum für die Berücksichtigung besonderer Umstände im Einzelfall zu belassen. Bei sehr technischen Materien kann der Bestimmtheitsgrad reduziert werden, insbesondere wenn die einzuhaltenden Bedingungen für die Adressaten der Rechtsnorm hinreichend voraussehbar sind (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 344 mit Hinweisen).