Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) müssen Rechtssätze genügend bestimmt sein respektive eine genügende Normdichte aufweisen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes ergeben sich dabei aus der rechtsstaatlichen Funktion des Legalitätsprinzips, nämlich aus der Forderung nach Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Behandlung in der Rechtsanwendung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz.