4.3.2. Die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exekutive in § 13 Abs. 1 StrG scheint von der Beschwerdeführerin (mittlerweile) akzeptiert zu werden. Hingegen ist ihren Ausführungen sinngemäss zu entnehmen, dass sie den Verordnungstext in den §§ 9 bis 11 KSV weiterhin für zu wenig bestimmt bzw. konkretisiert zu halten scheint, namentlich was die Begriffe der "Energieeffizienz" und des "Stands der Technik", aber auch diejenigen der "Neuerstellung und Änderung der Strassenbeleuchtung" im Sinne von § 9 Abs. 2 KSV und der "wesentliche Veränderung von beitragsberechtigten Leuchtpunkten" im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV anbelangt.