Damit bestätigte die Abteilung Tiefbau lediglich ihr (offenbar mit der Beschwerdeführerin übereinstimmendes) Verständnis des Verordnungstextes. Die Ausführungen beinhalten weder ein Zugeständnis im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte zusätzliche Beleuchtungsentschädigung noch auf die von der Beschwerdeführerin geforderte klarere und nachvollziehbarere Formulierung von Gesetz (StrG), Verordnung (KSV) und Weisungen.