Die Abteilung Tiefbau pflichtete der Beschwerdeführerin darin bei, dass eine doppelte Meldepflicht nach § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 KSV bestehe, die sich einerseits auf die Neuerstellung und Änderung von Strassenbeleuchtungen (§ 9 Abs. 2 KSV), andererseits auf wesentliche Veränderungen an bereits abgeltungspflichtigen bzw. beitragsberechtigten Beleuchtungsanlagen (§ 11 Abs. 4 KSV) beziehe. Damit bestätigte die Abteilung Tiefbau lediglich ihr (offenbar mit der Beschwerdeführerin übereinstimmendes) Verständnis des Verordnungstextes.