4.3. 4.3.1. Die von der Beschwerdeführerin referenzierte Stelle in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort der Abteilung Tiefbau vom 28. Februar 2023 (Vorakten SKRD.22.450, act. 24, "Zu Frage 2") enthält kein Zugeständnis, das zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde Anlass gegeben hätte. Die Abteilung Tiefbau pflichtete der Beschwerdeführerin darin bei, dass eine doppelte Meldepflicht nach § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 KSV bestehe, die sich einerseits auf die Neuerstellung und Änderung von Strassenbeleuchtungen (§ 9 Abs. 2 KSV), andererseits auf wesentliche Veränderungen an bereits abgeltungspflichtigen bzw. beitragsberechtigten Beleuchtungsanlagen (§ 11 Abs. 4 KSV) beziehe.