4.2. Die Abteilung Tiefbau bringt dagegen vor, Sinn und Zweck des Beleuchtungsreglements bestehe darin, den Gemeinden eine Vollzugshilfe zu bieten, indem die zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen übersichtlich dargestellt und erörtert würden. Auch ohne Beleuchtungsreglement bestünden diese Grundlagen und seien im Sinne der §§ 9 ff. KSV anzuwenden. Der Verordnungsgeber habe bewusst auf konkretere Formulierungen verzichtet, weil der Sachverhalt technischer Natur und der Schnelllebigkeit unterworfen sei. Eine Fixierung auf Verordnungsstufe würde technische Fortschritte verhindern.