Die Begriffe der "Wesentlichkeit" (von Veränderungen im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV; vgl. dazu Vorakten SKRD.22.450, act. 32), der "Neuerstellung" und der "Änderung" würden nicht näher definiert. Das Verwaltungsgericht werde um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerdeführerin ihre Rügen in einem Normenkontrollverfahren vorzubringen habe.