Gerade bei Gesetzen mit einem grossen Handlungsspielraum seien klare und nachvollziehbare Ausführungsbestimmungen umso wichtiger. Die Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Haltung, wonach keine Notwendigkeit für weitere Konkretisierungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene bestehe, auf der anderen Seite aber auch keine verbindlichen und klaren Vollzugshilfen benötigt würden, sondern ein blosser Entwurf genüge, könne nicht nachvollzogen werden. Diese Widersprüche seien offenbar bekannt, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch keine Stellung dazu genommen habe. Die Begriffe der "Wesentlichkeit" (von Veränderungen im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV;