Ferner äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, wie sie damit umgehe, dass Leuchten, welche nach neuem Recht zum Zeitpunkt ihrer Erstellung die Anforderung der Energieeffizienz erfüllten und vom Kanton genehmigt worden seien, mit fortschreitender technischer Entwicklung bereits vor Ablauf ihrer Lebensdauer nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen respektive energieeffizient seien. Es werde wohl gesagt, dass dann Übergangsfristen (richtig: Sanierungsfristen) zur Anwendung kämen, nicht jedoch, wie deren Handhabung aussähe.