Vorabzüge sollten, wenn überhaupt, höchstens vorübergehend, nicht während Jahren, als Vollzugshilfe dienen. Im vorliegenden Verfahren sei die Frage zu klären, wann es zum verbindlichen Erlass des finalen Dokuments komme. Darin sollte auch geregelt werden, wie und mit welchem Ablauf Beleuchtungsanlagen bei Neu- oder Umbauprojekten gemeldet und durch das BVU bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin habe Kenntnis von Fällen, in welchen kein förmlicher Entscheid über die Erfüllung der Anforderungen für die Ausrichtung einer Abgeltung ergangen oder zumindest den Gemeinden nicht eröffnet worden sei (sondern nur den Installateuren).