In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 sei zudem ausgeführt worden, dass neben dem Beleuchtungsreglement zum "besseren Verständnis" künftig eine weitere, im Entwurf bereits vorhandene Vollzugshilfe den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden soll. Im angefochtenen Entscheid werde aber wiederum lediglich auf den Vorabzug des Beleuchtungsreglements aus dem Jahr 2021 verwiesen, was unverständlich sei. Der vorinstanzliche Entscheid äussere sich nicht zur weiteren Vollzugshilfe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren laufe seit Monaten, gar schon Jahren.