4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Rügen nicht vollständig eingegangen. In der Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren vom 28. Februar 2023, S. 3 (Antwort auf die Frage 2), habe die Abteilung Tiefbau des BVU der Beschwerdeführerin beigepflichtet, was im vorinstanzlichen Entscheid nicht erwähnt werde. Ansonsten hätte die - 10 - Vorinstanz die Beschwerde zumindest in diesem Punkt gutheissen müssen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern ihre Frage beantwortet und rechtlich abgehandelt bzw. beurteilt worden sei.