Angesichts der bisherigen Entwicklungsgeschichte sei aber nicht in engen Zeitabständen mit derartigen Neuerungen zu rechnen. Ausserdem falle die Abgeltung des Kantons erst nach unbenutztem Ablauf einer Sanierungsfrist für die Anpassung der Strassenbeleuchtung an eine neue Technologie dahin, welche der Kanton den Gemeinden zwecks Schutz ihrer Investitionen gewähre. Die Erläuterungen KSV sprächen diesbezüglich von einer "angemessenen" Sanierungsfrist. Die Verankerung einer fixen Sanierungsfrist in der Verordnung sei demgegenüber abzulehnen.