3.5. Es könne zwar sein, dass die heutige Auslegung der Begriffe "Energieeffizienz" und "Stand der Technik" durch künftige technische Neuerungen überholt werde und Leuchtpunkte, welche die technischen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen gemäss § 13 Abs. 1 StrG einmal erfüllt hätten, dies zukünftig nicht mehr täten. Angesichts der bisherigen Entwicklungsgeschichte sei aber nicht in engen Zeitabständen mit derartigen Neuerungen zu rechnen.