Ein Zwang zur sofortigen Sanierung der Strassenbeleuchtung bestehe mit § 13 StrG und den Ausführungsbestimmungen in den §§ 9–11 KSV nicht. Die Gemeinden entschieden, wann und wie die Anlagen optimal saniert würden und damit auch, ob und wann sie von einer Entschädigung durch den Kanton profitieren wollen. Dabei stehe es ihnen frei, sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände (Berücksichtigung der grauen Energie bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme von bestehenden Beleuchtungsanlagen) in ihre Entscheidung einzubeziehen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.4).