3.4. Die Abteilung Tiefbau habe der Beschwerdeführerin Berechnungen vorgelegt, wonach die von ihr verwendeten Leuchtmittel (Hallogen Metalldampf) mit 84 lm/W eine deutlich tiefere Leuchtenlichtausbeute aufwiesen als diejenige von LED-Leuchten (mit 125 lm/W und 154 lm/W). Dieser Unterschied widerlege die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Leuchten LED-Leuchten punkto Energieeffizienz um nichts nachstünden (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.3). Ein Zwang zur sofortigen Sanierung der Strassenbeleuchtung bestehe mit § 13 StrG und den Ausführungsbestimmungen in den §§ 9–11 KSV nicht.