Deshalb würde die Abgeltung der Verwendung von anderen Technologien falsche Anreize schaffen. Bei älteren LED- Leuchten, welche einen Wert von weniger als 110 lm/W erreichten, rechtfertige sich die Abgeltung des Kantons, weil erst der Pioniergeist und die Investitionen der "Early Adopters" den technischen Fortschritt ermöglicht hätten. Dies decke sich mit der Absicht des Gesetzgebers, mit dem revidierten StrG (§ 13) einen Anreiz für die Gemeinden zu verankern, die Anforderungen nach energieeffizienten Leuchten und einen reglementskonformen Betrieb rasch umzusetzen (Botschaft 21.122, S. 11; Interpellation 22.65, S. 2). -9-