3.3. In Erw. 2.3.1 f. des angefochtenen Entscheids qualifizierte die Vorinstanz die Auslegung des Begriffs "Energieeffizienz" durch die Abteilung Tiefbau (in den Erläuterungen KSV und im Beleuchtungsreglement) als haltbar. Dass nur Leuchten mit LED-Technologie entschädigt würden, werde von der Abteilung Tiefbau nachvollziehbar mit der fachlichen Stellungnahme der B._____ GmbH vom 22. August 2022 (Vorakten Abteilung Tiefbau, Beilage H) begründet, wonach moderne LED-Leuchtmittel in Bezug auf die sogenannte Leuchtenlichtausbeute (lm/W) deutlich effizienter seien als andere Leuchtmittel.