Unter diesen Aspekten erachtete die Vorinstanz die Vorgabe der "Energieeffizienz" (in § 9 Abs. 1 KSV) als hinreichend spezifizierte technische Anforderung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwecks einheitlicher Rechtsanwendung und Transparenz mit den Erläuterungen KSV und dem Beleuchtungsreglement Vollzugshilfen geschaffen worden seien, um den Begriff der "Energieeffizienz" zu konkretisieren. Dadurch habe sich die Abteilung Tiefbau nicht auf die Stufe des Gesetzgebers gestellt.