Dass der Begriff "LED" wie auch weitergehende technische Spezifikationen keinen Eingang in den Gesetzes- oder Verordnungstext gefunden habe, sei der technischen Natur der Materie geschuldet, angesichts welcher die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes herabgesetzt seien. Zudem wäre eine zeitnahe Berücksichtigung des (erwünschten) technischen Fortschritts im Bereich von Beleuchtungsanlagen ohne Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht möglich.