3.2. In Erw. 2.2.3 des angefochtenen Entscheids befasste sich die Vorinstanz vorab mit der Frage der Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exekutive, indem der Regierungsrat in § 13 Abs. 1 StrG zur Regelung der technischen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie der Einzelheiten der Abgeltung an die Gemeinden durch Verordnung ermächtigt wird. Des Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit der genügenden Bestimmtheit der Regelung in § 9 Abs. 1 KSV auseinander, wonach Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen energieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen sind.