3. 3.1. Die Vorinstanz befand in Übereinstimmung mit der Erstinstanz (BVU, Abteilung Tiefbau), es bestehe kein solcher Abgeltungsanspruch, weil die Leuchten (Technologie: Halogen Metalldampf) die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik nach § 13 Abs. 1 StrG i.V.m. § 9 Abs. 1 KSV nicht erfüllten.