4 Die Gemeinden melden dem Departement wesentliche Veränderungen, die beitragsberechtigte Leuchtpunkte betreffen. 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich 56 (zusätzlichen) Leuchtpunkten (77–21) der Strassenbeleuchtung im Innerortsbereich von Kantonsstrassen auf ihrem Gemeindegebiet (Index-Nrn. 1–28, 43–68 und 76/77 [Vorakten ATBVM.22.427, act. 56 f.]) für das Jahr 2022 (und damit auch die Folge- -7- jahre) Anspruch auf eine Pauschalabgeltung von Fr. 200.00 pro Leuchtpunkt und Jahr gemäss § 13 Abs. 3 StrG und § 11 Abs. 1 und 2 KSV hat.