§ 9 Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG) 1 Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind energieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen. 2 Die Neuerstellung und die Änderung der Strassenbeleuchtung an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen bedürfen der Genehmigung des Departements. Dem Gesuch sind beizulegen: a) Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten, b) Beleuchtungsberechnung, c) Dimmstufenprofil und geplante Abschaltung. 3