4. Für einen Beizug der Akten des beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens WBE.2024.311 gibt es keinen Anlass. Dass sich (teilweise) die gleichen Rechtsfragen stellen, ist kein Grund für einen Aktenbeizug; die zeitliche Koinzidenz der Beschwerden ebenfalls nicht. Die vorliegende Beschwerde lässt sich unabhängig von den Feststellungen im Parallelverfahren beurteilen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Abteilung Tiefbau ist nicht stattzugeben.