2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 212.85, insgesamt Fr. 2'212.85, werden der Beschwerdeführerin, Einwohnergemeinde Q._____, auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat die Beschwerdeführerin somit noch Fr. 712.85 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Diesen Entscheid focht die Gemeinde Q._____ mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: