B. 1. Dagegen erhob die Gemeinde Q._____ am 18. November 2022 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung für 77 Leuchtpunkte im Betrag von Fr. 15'400.00 (77 x Fr. 200.00) sowie den Erlass klarer und nachvollziehbarer rechtlicher Grundlagen (in Gesetz, Verordnung, Weisungen) für die geltend gemachte Beleuchtungsentschädigung. 2. An der Sitzung vom 18. September 2024 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2024-001175): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.