Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.384 / sr / wm (2024-001175) Art. 41 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin handelnd durch den Gemeinderat gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau, Buchenhof, Entfelderstrasse 22, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Beleuchtungsentschädigung für das Beitragsjahr 2022 Entscheid des Regierungsrats vom 18. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Im Nachgang zum Beitragsgesuch der Gemeinde Q._____ vom 31. März 2022 mit Nachtrag vom 1. April 2022 betreffend Be- leuchtungsentschädigung für Leuchten auf Kantonsstrassen für das Jahr 2022 teilte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. September 2022 mit, dass nur 21 von 77 eingegebenen Leuchten die Anforderungskriterien für eine Beleuchtungsentschädigung erfüllten und für diese 21 Leuchten ab 2022 jährlich Fr. 4'200.00 (21 x Fr. 200.00 pro Leuchte) vergütet würden. Am 17. Oktober 2022 erliess die Abteilung Tiefbau dazu die von der Ge- meinde Q._____ verlangte beschwerdefähige Verfügung. B. 1. Dagegen erhob die Gemeinde Q._____ am 18. November 2022 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung für 77 Leuchtpunkte im Betrag von Fr. 15'400.00 (77 x Fr. 200.00) sowie den Erlass klarer und nachvollzieh- barer rechtlicher Grundlagen (in Gesetz, Verordnung, Weisungen) für die geltend gemachte Beleuchtungsentschädigung. 2. An der Sitzung vom 18. September 2024 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2024-001175): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 212.85, insgesamt Fr. 2'212.85, werden der Beschwerdeführerin, Einwohnergemeinde Q._____, auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– hat die Beschwerdeführerin somit noch Fr. 712.85 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -3- C. 1. Diesen Entscheid focht die Gemeinde Q._____ mit Beschwerde vom 25. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: A: Verfahrensantrag 1: Es sei der Beschuss Nr. 2024-001175 vom 18. September 2024 des Re- gierungsrats des Kantons Aargau (nachfolgend: Regierungsrat) aufzuhe- ben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. B: Verfahrensantrag 2 (Eventualantrag): Sollte das Gericht zum Schluss kommen, das Geschäft nicht an den Re- gierungsrat zurückzuweisen, sei dieser aufzuheben und zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entscheiden (Zusprechung eines Beitrags bzw. der Beleuchtungsentschädigung für das Beitragsjahr 2022). C: Verfahrensantrag 3: Die von der Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten seien zu erlassen bzw. zu reduzieren, dies auf Grund der nachfolgenden Ausführungen bzw. des fehlenden Nachweises über die Kanzleigebühr/Auslagen und der auf- erlegten Staatsgebühr. D: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin). 2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2024 beantragte das Departe- ment Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Tiefbau, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht wurde Antrag auf Beizug der Akten des Verfahrens WBE.2024.311 (Beschwerde der Stadt R._____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. Juni 2024 betreffend Beleuchtungsentschädigung) gestellt. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. April 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des Regie- -4- rungsrats ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 1 lit. a VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können im Allgemeinen die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts ist zudem die Rüge der Unangemessenheit zulässig (§ 55 Abs. 3 lit. e VRPG). 4. Für einen Beizug der Akten des beim Verwaltungsgericht hängigen Be- schwerdeverfahrens WBE.2024.311 gibt es keinen Anlass. Dass sich (teil- weise) die gleichen Rechtsfragen stellen, ist kein Grund für einen Aktenbei- zug; die zeitliche Koinzidenz der Beschwerden ebenfalls nicht. Die vorlie- gende Beschwerde lässt sich unabhängig von den Feststellungen im Pa- rallelverfahren beurteilen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Ab- teilung Tiefbau ist nicht stattzugeben. II. 1. Am 1. Januar 2022 traten das Gesetz über das kantonale Strassenwesen vom 15. Juni 2021 (Strassengesetz, StrG; SAR 751.200) sowie die dazu- gehörige Kantonsstrassenverordnung vom 10. November 2021 (KSV; SAR 751.211) in Kraft, mit welchen u.a. die Strassenfinanzierung neu geregelt wurde. Der zentrale Punkt der Revision war die Festlegung eines neuen Verteilschlüssels mit einheitlichen Gemeindebeiträgen (von 35%) an den Bau und Unterhalt von Innerortsstrecken von Kantonsstrassen, mit dem die Gemeinden weniger belastet und die Beiträge nicht mehr nach deren Fi- nanzkraft abgestuft werden. Eine weitere Entlastung der Gemeinden war ursprünglich dadurch ange- dacht, dass der Kanton schrittweise über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg im Rahmen der jeweiligen Sanierung von Strassenabschnitten die Strassenbeleuchtung innerorts (entschädigungslos) übernehmen, erneu- ern und – mit Ausnahme der Stromlieferung – betreiben würde, wobei sich die Gemeinden zu 35% an den Erneuerungs- und Betriebskosten beteiligen sollten. Mit der Übernahme durch den Kanton wurde zusätzlich bezweckt, die Umsetzung eines Postulats betreffend Nachtabschaltung der Strassen- -5- beleuchtung zu gewährleisten, was den Einsatz von normierten dimmbaren Leuchten voraussetzt. Bis zur kantonalen Übernahme sollten weiterhin die Gemeinden für den Unterhalt und den Betrieb der Beleuchtung aufkommen (vgl. die Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 9. Dezem- ber 2020 zur Revision der Strassengesetzgebung, Teil 1, 20.331 [nachfol- gend: Botschaft 20.331], S. 4 f., 15, 22, 33 ff., 67 und 82; Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 5. Mai 2021 zur Revision der Strassengesetzgebung, Teil 1, Bericht und Entwurf zur 2. Beratung, 21.122 [nachfolgend: Botschaft 21.122], S. 3 ff.). Dazu kam es dann aber nicht. Stattdessen entschied sich der Gesetzgeber für ein alternatives Finanzierungsmodell, wonach die Strassenbeleuchtung innerorts im Eigentum und in der Verantwortung der Gemeinden verbleibt, die wie bisher für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Beleuchtung zustän- dig sind, während der Kanton die Investitionskosten mitfinanziert; zwecks Minimierung des Verwaltungsaufwands in Form von jährlichen Pauschal- abgeltungen (von Fr. 200.00) pro Leuchtpunkt, was einer Kantonsbeteili- gung von 65% entspricht (Botschaft 21.122, S. 8 ff.). Um auch bei dieser vom Gesetzgeber gewählten Variante "eine rechtsglei- che Umsetzung der Strassenbeleuchtung auf dem gesamten Kantons- strassennetz" zu gewährleisten und insbesondere dem Postulat betreffend Nachtabschaltung der Strassenbeleuchtung Rechnung zu tragen, wurde von der Abteilung Tiefbau des BVU ein Beleuchtungsreglement (Regle- ment Beleuchtung Kantonsstrassen, Stand November 2021, Vorabzug; ab- rufbar auf Beleuchtungsentschädigung beantragen - Kanton Aargau; zu- letzt besucht am 22.04.2025) erarbeitet, welches die Beleuchtungsgrund- sätze auf Kantonsstrassen definiert und regelt, welche Verkehrssituation wie zu beleuchten ist und welche Betriebszeiten einzuhalten sind. Der Zeit- punkt der Umsetzung des Beleuchtungsreglements bzw. der entsprechen- den Sanierung der Anlagen wird ins Ermessen der Gemeinden gestellt, die nach eigenen betriebswirtschaftlichen Aspekten und in Abstimmung mit dem Kanton entscheiden, wann und wie die Anlagen optimal saniert oder erneuert werden. Allerdings bildet die Umsetzung des Beleuchtungsregle- ments und die Erfüllung der technischen Anforderungen Voraussetzung für die Pauschalabgeltung. Damit sollte ein Anreiz für die Gemeinden geschaf- fen werden, die Anforderungen nach energieeffizienten Leuchten und ei- nem reglementskonformen Betrieb rasch umzusetzen, um von der Abgel- tung des Kantons zu profitieren. Die Regelung der technischen Anforde- rungen (Normen) wie auch der Randbedingungen zum Betrieb (Beleuch- tungsreglement) wird an den Verordnungsgeber delegiert (Botschaft 21.122, S. 8 ff.). Zu diesem Zweck wurde die folgende zusätzliche Bestimmung ins StrG ein- gefügt: -6- § 13 Strassenbeleuchtung 1 Der Regierungsrat regelt die technischen Anforderungen an die Strassen- beleuchtung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie die Einzelheiten der Abgeltung an die Gemeinden durch Verordnung. 2 Er berücksichtigt dabei die Interessen der Gemeinden, der Sicherheit, der Reduktion der Lichtverschmutzung und des Energieverbrauchs. 3 An die Beleuchtung der Innerortsstrecken, die der Regelung von Absatz 1 entspricht, leistet der Kanton den Gemeinden eine jährliche Abgeltung von 65% der durchschnittlichen Gesamtkosten. Die Verordnung kann eine Pauschalabgeltung pro Leuchtpunkt vorsehen. Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der KSV weisen den fol- genden Wortlaut auf: 4. Strassenbeleuchtung § 9 Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG) 1 Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind energieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung an- gepasst zu erstellen. 2 Die Neuerstellung und die Änderung der Strassenbeleuchtung an Inner- ortsstrecken von Kantonsstrassen bedürfen der Genehmigung des Depar- tements. Dem Gesuch sind beizulegen: a) Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten, b) Beleuchtungsberechnung, c) Dimmstufenprofil und geplante Abschaltung. 3 Die Gemeinden dokumentieren die Einhaltung der Normen und Richtli- nien durch Kontrollmessungen bei der Abnahme der installierten Beleuch- tung und stellen die Dokumentation dem Departement zu. § 10 Betrieb der Strassenbeleuchtung 1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung ist die Strassenbeleuchtung an den Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder ab- zuschalten. Vorbehalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicher- heit. Fussgängerstreifen sind durchgängig zu beleuchten. § 11 Abgeltung (§ 13 StrG) 1 An Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantonsstrassen, die den technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§ 9 und 10 entsprechen, leistet der Kanton eine Abgeltung gemäss § 13 Abs. 3 StrG. 2 Die Abgeltung beträgt pro Kalenderjahr pauschal Fr. 200.– pro Leucht- punkt. Für angebrochene Jahre wird keine Teilabgeltung geleistet. 3 Die Gemeinden reichen das Beitragsgesuch samt Strassenplan mit mar- kierten Leuchtpunkten und den notwendigen technischen Angaben beim Departement ein. 4 Die Gemeinden melden dem Departement wesentliche Veränderungen, die beitragsberechtigte Leuchtpunkte betreffen. 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage, ob die Be- schwerdeführerin hinsichtlich 56 (zusätzlichen) Leuchtpunkten (77–21) der Strassenbeleuchtung im Innerortsbereich von Kantonsstrassen auf ihrem Gemeindegebiet (Index-Nrn. 1–28, 43–68 und 76/77 [Vorakten ATBVM.22.427, act. 56 f.]) für das Jahr 2022 (und damit auch die Folge- -7- jahre) Anspruch auf eine Pauschalabgeltung von Fr. 200.00 pro Leucht- punkt und Jahr gemäss § 13 Abs. 3 StrG und § 11 Abs. 1 und 2 KSV hat. 3. 3.1. Die Vorinstanz befand in Übereinstimmung mit der Erstinstanz (BVU, Ab- teilung Tiefbau), es bestehe kein solcher Abgeltungsanspruch, weil die Leuchten (Technologie: Halogen Metalldampf) die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Stand der Technik nach § 13 Abs. 1 StrG i.V.m. § 9 Abs. 1 KSV nicht erfüllten. 3.2. In Erw. 2.2.3 des angefochtenen Entscheids befasste sich die Vorinstanz vorab mit der Frage der Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exe- kutive, indem der Regierungsrat in § 13 Abs. 1 StrG zur Regelung der tech- nischen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie der Einzelheiten der Abgeltung an die Gemeinden durch Verordnung ermächtigt wird. Des Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit der genügenden Bestimmtheit der Regelung in § 9 Abs. 1 KSV auseinander, wonach Strassenbeleuch- tungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen energieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen sind. Dazu erwog sie, bei den unbestimmten Rechtsbegriffen "energieeffizient" und "Stand der Technik" handle es sich um heutige gängige Begriffe. Unter Zuhilfenahme der im Internet öffentlich zugänglichen Erläuterungen des BVU, Generalsekretariat, zur Kantonsstrassenverordnung (KSV) vom 10. November 2021 (einsehbar in der systematischen Sammlung des Aar- gauischen Rechts [SAR], KSV [SAR 751.211] unter dem Reiter "Chronolo- gische Dokumente / Materialien"; nachfolgend: Erläuterungen KSV), und des Reglements Beleuchtung Kantonsstrassen des BVU, Abteilung Tief- bau, Stand November 2021 als Vorabzug (im Internet: www.ag.ch > Smart Service Portal > Dienstleistungen > Beleuchtungsentschädigung beantra- gen; nachfolgend: Beleuchtungsreglement) ergebe sich, dass als energie- effizient und dem Stand der Technik entsprechend LED-Beleuchtungen zu beurteilen seien, welche mindestens programmierbare Dimmstufenprofile aufwiesen und im Idealfall vernetzt und dynamisch steuerbar seien (Erläu- terungen KSV, S. 5; Beleuchtungsreglement, S. 7 und 12). Als Spiegel des Stands der Technik werde darin die Richtlinie "Öffentliche Beleuchtung" der Schweizer Licht Gesellschaft vom 23. Mai 2016 und die darin aufgeführten Europäischen und Schweizer Normen (inklusive SNR 13201-1 und SN EN 13201-2 bis 5) genannt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien solche Vollzugshilfen oder Richtlinien in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich, -8- auch wenn ihnen kein Normcharakter zukomme (vgl. BGE 134 II 142, nicht publizierte Erw. 3.3). Schliesslich sei in der Antwort des Regierungsrats vom 22. Juni 2022 auf die Interpellation Adrian Gräub, SVP, Baden, vom 22. März 2022, 22.65 (nachfolgend: Interpellation 22.65), darauf hingewie- sen worden, dass nur für mit der LED-Technologie ausgerüstete Strassen- beleuchtungen Abgeltungen bezahlt würden. Dass der Begriff "LED" wie auch weitergehende technische Spezifikationen keinen Eingang in den Gesetzes- oder Verordnungstext gefunden habe, sei der technischen Natur der Materie geschuldet, angesichts welcher die An- forderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes herabgesetzt seien. Zudem wäre eine zeitnahe Berücksichtigung des (erwünschten) techni- schen Fortschritts im Bereich von Beleuchtungsanlagen ohne Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht möglich. Unter diesen Aspekten erachtete die Vorinstanz die Vorgabe der "Energie- effizienz" (in § 9 Abs. 1 KSV) als hinreichend spezifizierte technische An- forderung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass zwecks einheitli- cher Rechtsanwendung und Transparenz mit den Erläuterungen KSV und dem Beleuchtungsreglement Vollzugshilfen geschaffen worden seien, um den Begriff der "Energieeffizienz" zu konkretisieren. Dadurch habe sich die Abteilung Tiefbau nicht auf die Stufe des Gesetzgebers gestellt. 3.3. In Erw. 2.3.1 f. des angefochtenen Entscheids qualifizierte die Vorinstanz die Auslegung des Begriffs "Energieeffizienz" durch die Abteilung Tiefbau (in den Erläuterungen KSV und im Beleuchtungsreglement) als haltbar. Dass nur Leuchten mit LED-Technologie entschädigt würden, werde von der Abteilung Tiefbau nachvollziehbar mit der fachlichen Stellungnahme der B._____ GmbH vom 22. August 2022 (Vorakten Abteilung Tiefbau, Beilage H) begründet, wonach moderne LED-Leuchtmittel in Bezug auf die sogenannte Leuchtenlichtausbeute (lm/W) deutlich effizienter seien als an- dere Leuchtmittel. Als weiteren Vorteil der LED-Leuchtmittel nenne die Ab- teilung Tiefbau, dass diese stufenlos dimmbar, im Idealfall vernetzt und dy- namisch steuerbar seien. Deshalb würde die Abgeltung der Verwendung von anderen Technologien falsche Anreize schaffen. Bei älteren LED- Leuchten, welche einen Wert von weniger als 110 lm/W erreichten, recht- fertige sich die Abgeltung des Kantons, weil erst der Pioniergeist und die Investitionen der "Early Adopters" den technischen Fortschritt ermöglicht hätten. Dies decke sich mit der Absicht des Gesetzgebers, mit dem revi- dierten StrG (§ 13) einen Anreiz für die Gemeinden zu verankern, die An- forderungen nach energieeffizienten Leuchten und einen reglementskon- formen Betrieb rasch umzusetzen (Botschaft 21.122, S. 11; Interpellation 22.65, S. 2). -9- 3.4. Die Abteilung Tiefbau habe der Beschwerdeführerin Berechnungen vorge- legt, wonach die von ihr verwendeten Leuchtmittel (Hallogen Metalldampf) mit 84 lm/W eine deutlich tiefere Leuchtenlichtausbeute aufwiesen als die- jenige von LED-Leuchten (mit 125 lm/W und 154 lm/W). Dieser Unterschied widerlege die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihre Leuchten LED-Leuchten punkto Energieeffizienz um nichts nachstünden (angefoch- tener Entscheid, Erw. 2.3.3). Ein Zwang zur sofortigen Sanierung der Stras- senbeleuchtung bestehe mit § 13 StrG und den Ausführungsbestimmun- gen in den §§ 9–11 KSV nicht. Die Gemeinden entschieden, wann und wie die Anlagen optimal saniert würden und damit auch, ob und wann sie von einer Entschädigung durch den Kanton profitieren wollen. Dabei stehe es ihnen frei, sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstände (Berücksichtigung der grauen Energie bei einer vorzeitigen Ausserbetrieb- nahme von bestehenden Beleuchtungsanlagen) in ihre Entscheidung ein- zubeziehen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.4). 3.5. Es könne zwar sein, dass die heutige Auslegung der Begriffe "Energieeffi- zienz" und "Stand der Technik" durch künftige technische Neuerungen überholt werde und Leuchtpunkte, welche die technischen Anforderungen an die Strassenbeleuchtung von Kantonsstrassen gemäss § 13 Abs. 1 StrG einmal erfüllt hätten, dies zukünftig nicht mehr täten. Angesichts der bisherigen Entwicklungsgeschichte sei aber nicht in engen Zeitabständen mit derartigen Neuerungen zu rechnen. Ausserdem falle die Abgeltung des Kantons erst nach unbenutztem Ablauf einer Sanierungsfrist für die Anpas- sung der Strassenbeleuchtung an eine neue Technologie dahin, welche der Kanton den Gemeinden zwecks Schutz ihrer Investitionen gewähre. Die Erläuterungen KSV sprächen diesbezüglich von einer "angemessenen" Sanierungsfrist. Die Verankerung einer fixen Sanierungsfrist in der Verord- nung sei demgegenüber abzulehnen. Vielmehr sei die Sanierungsfrist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festzulegen, wo- bei dem Gebot der Gleichbehandlung und dem Vertrauensgrundsatz Rech- nung zu tragen sei. Dies sei der Planungssicherheit nicht abträglich, zumal die Beschwerdeführerin selbst geltend mache, dass die Beschaffungskos- ten einer LED-Leuchte mit den vorgesehenen Kantonsbeiträgen bereits in- nerhalb von fünf Jahren amortisiert seien (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.5). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Rügen nicht vollständig eingegangen. In der Beschwerdeantwort im vorinstanzli- chen Verfahren vom 28. Februar 2023, S. 3 (Antwort auf die Frage 2), habe die Abteilung Tiefbau des BVU der Beschwerdeführerin beigepflichtet, was im vorinstanzlichen Entscheid nicht erwähnt werde. Ansonsten hätte die - 10 - Vorinstanz die Beschwerde zumindest in diesem Punkt gutheissen müs- sen. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern ihre Fra- ge beantwortet und rechtlich abgehandelt bzw. beurteilt worden sei. In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 sei zudem ausgeführt worden, dass neben dem Beleuchtungsreglement zum "besseren Ver- ständnis" künftig eine weitere, im Entwurf bereits vorhandene Vollzugshilfe den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden soll. Im angefochtenen Ent- scheid werde aber wiederum lediglich auf den Vorabzug des Beleuchtungs- reglements aus dem Jahr 2021 verwiesen, was unverständlich sei. Der vor- instanzliche Entscheid äussere sich nicht zur weiteren Vollzugshilfe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren laufe seit Monaten, gar schon Jahren. Trotzdem werde weiterhin der Vorabzug des Beleuchtungsreglements als Vollzugshilfe herangezogen, obwohl dessen Inkraftsetzung bis heute auf sich warten lasse. Dies sei als Hinweis darauf aufzufassen, dass noch of- fene Fragen/Punkte bestünden, die sich bis heute nicht beantworten lies- sen. Sicherlich könnten der Regierungsrat und das zuständige BVU Anga- ben dazu machen, weshalb das Beleuchtungsreglement bis dato nicht ver- bindlich erlassen worden sei. Vorabzüge sollten, wenn überhaupt, höchs- tens vorübergehend, nicht während Jahren, als Vollzugshilfe dienen. Im vorliegenden Verfahren sei die Frage zu klären, wann es zum verbindlichen Erlass des finalen Dokuments komme. Darin sollte auch geregelt werden, wie und mit welchem Ablauf Beleuchtungsanlagen bei Neu- oder Umbau- projekten gemeldet und durch das BVU bewilligt werden. Die Beschwerde- führerin habe Kenntnis von Fällen, in welchen kein förmlicher Entscheid über die Erfüllung der Anforderungen für die Ausrichtung einer Abgeltung ergangen oder zumindest den Gemeinden nicht eröffnet worden sei (son- dern nur den Installateuren). Das sei auch der Grund dafür, weshalb sich die Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat so lange hinzögen. Allen- falls müsse sich dereinst auch noch das Verwaltungsgericht mit diesen an- deren vor dem Regierungsrat hängigen Beschwerden beschäftigen, was sehr bedauerlich sei und nicht der Absicht der Beschwerdeführerin entspre- che. Ferner äussere sich die Vorinstanz nicht dazu, wie sie damit umgehe, dass Leuchten, welche nach neuem Recht zum Zeitpunkt ihrer Erstellung die Anforderung der Energieeffizienz erfüllten und vom Kanton genehmigt wor- den seien, mit fortschreitender technischer Entwicklung bereits vor Ablauf ihrer Lebensdauer nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen respek- tive energieeffizient seien. Es werde wohl gesagt, dass dann Übergangs- fristen (richtig: Sanierungsfristen) zur Anwendung kämen, nicht jedoch, wie deren Handhabung aussähe. Tatsächlich werde über die Kantonsbeiträge nicht für mehrere Jahre entschieden, sondern jeweils nur für ein Kalender- jahr. - 11 - In der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2023 sei sodann ausgeführt worden, dass der Regierungsrat periodisch eine Neubeurteilung (der Ener- gieeffizienz und des Stands der Technik) vornehme und den Kantonsbei- trag "allenfalls" der Teuerung anpassen werde. Auch darüber schweige sich der vorinstanzliche Entscheid aus. Der Regierungsrat habe somit eine hohe "Handlungsfreiheit", die zumindest im offenen/pendenten Reglement näher umschrieben werden könnte (zum Beispiel wann eine Anpassung an die Teuerung erfolge). In den letzten drei Jahren seit Inkrafttreten des StrG und der KSV habe die Bauteuerung gemäss Zürcher Baukostenindex bei gegen 15% und die allgemeine Teuerung gemäss Landesindex der Konsu- mentenpreise bei gegen 10% gelegen. Es sei richtig und korrekt, dass der Gesetzgeber verschiedene Regelungs- inhalte an den Verordnungsgeber delegiere. Nur müsse in einem solchen Fall der Verordnungsgeber bzw. anschliessend das Departement diese Re- gelungsinhalte auch umsetzen und die Umsetzung verbindlich regeln und davon entsprechende Mitteilung machen. Gerade bei Gesetzen mit einem grossen Handlungsspielraum seien klare und nachvollziehbare Ausfüh- rungsbestimmungen umso wichtiger. Die Widersprüchlichkeit der vorin- stanzlichen Haltung, wonach keine Notwendigkeit für weitere Konkretisie- rungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene bestehe, auf der anderen Seite aber auch keine verbindlichen und klaren Vollzugshilfen benötigt wür- den, sondern ein blosser Entwurf genüge, könne nicht nachvollzogen wer- den. Diese Widersprüche seien offenbar bekannt, weshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch keine Stellung dazu genommen habe. Die Begriffe der "Wesentlichkeit" (von Veränderungen im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV; vgl. dazu Vorakten SKRD.22.450, act. 32), der "Neuerstellung" und der "Änderung" würden nicht näher definiert. Das Verwaltungsgericht werde um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde- führerin ihre Rügen in einem Normenkontrollverfahren vorzubringen habe. 4.2. Die Abteilung Tiefbau bringt dagegen vor, Sinn und Zweck des Beleuch- tungsreglements bestehe darin, den Gemeinden eine Vollzugshilfe zu bie- ten, indem die zu berücksichtigenden rechtlichen Grundlagen übersichtlich dargestellt und erörtert würden. Auch ohne Beleuchtungsreglement be- stünden diese Grundlagen und seien im Sinne der §§ 9 ff. KSV anzuwen- den. Der Verordnungsgeber habe bewusst auf konkretere Formulierungen verzichtet, weil der Sachverhalt technischer Natur und der Schnelllebigkeit unterworfen sei. Eine Fixierung auf Verordnungsstufe würde technische Fortschritte verhindern. Zu beachten sei überdies, dass die Inkraftsetzung des Beleuchtungsreglements unter anderem durch das vorliegende Be- schwerdeverfahren verzögert werde. Das Beleuchtungsreglement werde erst in Kraft gesetzt, wenn ausreichende Rechtssicherheit bestehe. - 12 - 4.3. 4.3.1. Die von der Beschwerdeführerin referenzierte Stelle in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort der Abteilung Tiefbau vom 28. Februar 2023 (Vorakten SKRD.22.450, act. 24, "Zu Frage 2") enthält kein Zugeständnis, das zu ei- ner teilweisen Gutheissung der Beschwerde Anlass gegeben hätte. Die Ab- teilung Tiefbau pflichtete der Beschwerdeführerin darin bei, dass eine dop- pelte Meldepflicht nach § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 KSV bestehe, die sich einerseits auf die Neuerstellung und Änderung von Strassenbeleuchtungen (§ 9 Abs. 2 KSV), andererseits auf wesentliche Veränderungen an bereits abgeltungspflichtigen bzw. beitragsberechtigten Beleuchtungsanlagen (§ 11 Abs. 4 KSV) beziehe. Damit bestätigte die Abteilung Tiefbau lediglich ihr (offenbar mit der Beschwerdeführerin übereinstimmendes) Verständnis des Verordnungstextes. Die Ausführungen beinhalten weder ein Zuge- ständnis im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Vorinstanz beantragte zusätzliche Beleuchtungsentschädigung noch auf die von der Beschwerdeführerin geforderte klarere und nachvoll- ziehbarere Formulierung von Gesetz (StrG), Verordnung (KSV) und Wei- sungen. 4.3.2. Die Zulässigkeit der Gesetzesdelegation an die Exekutive in § 13 Abs. 1 StrG scheint von der Beschwerdeführerin (mittlerweile) akzeptiert zu wer- den. Hingegen ist ihren Ausführungen sinngemäss zu entnehmen, dass sie den Verordnungstext in den §§ 9 bis 11 KSV weiterhin für zu wenig be- stimmt bzw. konkretisiert zu halten scheint, namentlich was die Begriffe der "Energieeffizienz" und des "Stands der Technik", aber auch diejenigen der "Neuerstellung und Änderung der Strassenbeleuchtung" im Sinne von § 9 Abs. 2 KSV und der "wesentliche Veränderung von beitragsberechtigten Leuchtpunkten" im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV anbelangt. Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) müssen Rechtssätze genügend bestimmt sein respektive eine genügende Normdichte aufweisen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes ergeben sich dabei aus der rechtsstaatlichen Funktion des Legalitätsprinzips, nämlich aus der Forderung nach Voraussehbarkeit des staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Behandlung in der Rechtsan- wendung (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 342 f.). Gesetze müssen so präzi- se formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen ent- sprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 320, Erw. 1.4.2; 144 I 242, Erw. 3.1.2; 138 IV 13, Erw. 4.1 S. 20; 109 Ia 273, Erw. 4d S. 283). - 13 - Jedes Gesetz weist jedoch naturgemäss einen gewissen Grad an Unbe- stimmtheit auf. Die Verwendung von mehr oder minder vagen und von der Praxis zu konkretisierenden Begriffe ist unumgänglich, was mit dem gene- rell-abstrakten Charakter von Gesetzen, der beschränkten Voraussehbar- keit künftiger Entwicklungen, der mangelnden Präzision der Sprache und dem Bedürfnis zusammenhängt, den rechtsanwendenden Behörden einen gewissen Spielraum für die Berücksichtigung besonderer Umstände im Einzelfall zu belassen. Bei sehr technischen Materien kann der Bestimmt- heitsgrad reduziert werden, insbesondere wenn die einzuhaltenden Bedin- gungen für die Adressaten der Rechtsnorm hinreichend voraussehbar sind (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 344 mit Hinweisen). Das Er- fordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes gilt auch in der Leistungsverwaltung, wenngleich weniger streng (BGE 138 I 378, Erw. 7.2; 134 I 313, Erw. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2023 vom 26. No- vember 2024, Erw. 4.2). Mit der Vorinstanz ist darauf abzustellen, dass es sich bei den in § 9 Abs. 1 KSV verwendeten Begriffen "energieeffizient" und "Stand der Technik" um geläufige Begriffe handelt, deren Bedeutung als allgemein bekannt voraus- gesetzt werden darf. Zumindest die adressierten Gemeinden und ihr zu- ständiges Personal wissen, welche Art von Strassenbeleuchtungsanlagen Stand heute als energieeffizient gelten und dem Stand der Technik ent- sprechen, weil sie im Vergleich zu herkömmlichen Technologien eine er- höhte Leuchtkraft und gleichzeitig einen geringeren Energieverbrauch auf- weisen. Das trifft gegenwärtig auf die LED-Technologie zu, die andere energieintensivere Beleuchtungstechnologien abgelöst hat. Gleichwohl wäre es nicht sinnvoll und – wie schon von der Vorinstanz dargelegt – der Förderung des technischen Fortschritts bei den Strassenbeleuchtungen hinderlich, den Verordnungstext (§ 9 Abs. 1 KSV) dergestalt zu konkretisie- ren, dass Strassenbeleuchtungsanlagen in LED-Technologie zu erstellen sind; denn auch diese Technologie könnte in nicht allzu ferner Zukunft wie- der durch noch leuchtkräftigere und gleichzeitig energiesparende Techno- logien (beispielsweise OLED; vgl. https://www.lightcycle.de/presse/infotex- te/energieeffizienz/led-factsheet, zuletzt besucht am 22.04.2025) abgelöst werden. Aufgrund der technischen Entwicklung rechtfertigt es sich daher, den Konkretisierungsgrad auf Verordnungsstufe bei den Begriffen "ener- gieeffizient" und "Stand der Technik" zu belassen, deren Sinn und Tragwei- te für die Normadressaten ohne weiteres erkennbar ist. Andernfalls wäre es den Gemeinden auch zuzumuten, bei den kantonalen Behörden (Abtei- lung Tiefbau) vor Tätigung einer neuen Investition in Strassenbeleuch- tungsanlagen Erkundigungen darüber einzuholen, was zum jeweiligen Zeit- punkt (der Sanierung oder Erneuerung) als energieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend gilt und daher vom Kanton finanziell abgegolten wird. Doch Stand heute würde auch ein Blick in die bestehenden Vollzugs- hilfen (Beleuchtungsreglement, S. 7 und 12; Erläuterungen KSV, S. 5) ge- nügen, um allenfalls vorhandene diesbezügliche Zweifel auszuräumen. Für - 14 - den Stand der Technik wird auf S. 5 der Erläuterungen KSV auf die Richt- linie "Öffentliche Beleuchtung" der Schweizer Licht Gesellschaft (2016) und die dort erwähnten Europäischen und Schweizer Normen verwiesen. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beschwerdeführerin, selbst das Beleuchtungsreglement äussere sich nicht klar und nachvoll- ziehbar dazu, was unter energieeffizienten und dem Stand der Technik ent- sprechenden Beleuchtungsanlagen zu verstehen sei. Die Ausführungen auf S. 7 und 12, wo von LED-Leuchten mit mindestens programmierbaren Dimmstufenprofilen gesprochen wird, die im Idealfall zudem vernetzt und dynamisch steuerbar sind, belegen das Gegenteil. Dass die Umsetzung dieser Vorgaben technisches Spezialwissen erfordert, das unter Umstän- den nur die Hersteller und Anbieter von Strassenbeleuchtungsanlagen den Gemeinden bereitstellen können (wobei die Umsetzung vom Kanton nach Massgabe von § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 3 und 4 KSV überprüft wird), hat nichts mit zu unbestimmten Rechtssätzen zu tun, weil weder in einer Verordnung noch in einer weiter konkretisierenden Vollzugshilfe die Verwendung bestimmte Produkte, sondern bloss einer Technologie vorge- schrieben werden darf. Die in § 9 Abs. 2 KSV verwendeten Begriffe "Neuerstellung" und "Ände- rung" (von Strassenbeleuchtungen) sind selbsterklärend. Es geht dabei um die Erstellung neuer Beleuchtungsanlagen bzw. um bauliche und techni- sche Änderungen an bestehenden Beleuchtungsanlagen, gleich welcher Eingriffsintensität, die von der Abteilung Tiefbau auf entsprechendes Ge- such der Gemeinden genehmigt werden. Vom weitreichenderen Begriff der "wesentlichen Veränderungen" an (erfassten und) beitragsberechtigten Leuchtpunkten im Sinne von § 11 Abs. 4 KSV, die der Abteilung Tiefbau (bloss) zu melden sind, werden demgegenüber auch schon betriebliche Mutationen (Anpassungen im Dimmstufenprofil bzw. bei den Zeiten für die Nachtabschaltung) erfasst (vgl. Erläuterungen KSV, S. 7). 4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Beleuchtungsregle- ment bis dato noch nicht "verbindlich" erlassen bzw. in Kraft gesetzt worden sei, gilt es Folgendes zu beachten: Beim Beleuchtungsreglement, von dem erst ein Vorabzug vorliegt, handelt es sich um eine sogenannte vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die der einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Anwendung der ge- setzlichen Vorschriften dient und eine Verwaltungspraxis widerspiegelt bzw. kodifiziert. Verwaltungsverordnungen stellen nach Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar, da sie keine Rechtsnormen enthalten, insbesondere keine Pflichten oder Rechte von Privaten begründen. Gerichte sind in der Regel nicht an Ver- waltungsverordnungen (sondern nur an Gesetze und Rechtsverordnun- - 15 - gen) gebunden. Immerhin wird eine Verwaltungsverordnung bei gerichtli- chen Entscheiden berücksichtigt, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulässt, weil nicht ohne Not von einer überzeugenden und einheitlichen Praxis der Verwal- tungsbehörden abgewichen werden soll (vgl. BGE 141 II 199, Erw. 5.5; 138 V 50, Erw. 4.1; 133 V 346, Erw. 5.4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018, Erw. 3.5.2, und 9C_308/2014 vom 19. Mai 2015, Erw. 2.3; BVGer C-1990/2020 vom 9. August 2023, Erw. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 81 ff; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2022, Rz. 1116 ff.; PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, in: AJP 9/2011, S. 1159 ff., 1160 f.). Für den Erlass von Verwaltungsverordnungen gibt es keine Verfahrensre- geln; auch sind sie im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen höchstens ausnahmsweise amtlich publikationspflichtig (TSCHANNEN/ MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1117; EGLI, a.a.O., S. 1162), woran nichts än- dert, dass die zuständigen Amtsstellen ihre Verwaltungsverordnungen (Vollzugshilfen, Richtlinien, Merkblätter etc.) oftmals im Internet aufschal- ten. Es genügt der Wille zur Selbstbindung der Verwaltung, die hier bei der Abteilung Tiefbau mit Bezug auf das Beleuchtungsreglement klar erkenn- bar ist (indem konsequent nur LED-Leuchten als energieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend beurteilt werden), auch wenn die Abtei- lung Tiefbau mit der definitiven Fassung des Beleuchtungsreglements noch zuwartet und dessen "Inkraftsetzung" offenbar von der Bestätigung ihrer Auslegung von § 13 StrG und der §§ 9 bis 11 KSV durch die Rechtsmittel- instanzen (Gerichte) abhängig macht. Dem Beleuchtungsreglement kommt mit anderen Worten ohnehin keine Rechtsverbindlichkeit zu; berücksichtigt wird dessen Inhalt namentlich von den Gerichten nur insoweit, als er einer korrekten und sachgerechten Auslegung von § 13 StrG und der §§ 9 bis 11 KSV entspricht und die dazugehörigen Praxis der Abteilung Tiefbau wie- dergibt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. dazu auch Erw. 4.3.4 nachfolgend). Es spielt insofern keine Rolle, dass vom Be- leuchtungsreglement erst ein Vorabzug existiert, den die Abteilung Tiefbau nichtsdestoweniger rechtsgleich auf alle Gemeinden anwendet, die beim Kanton ein Beitragsgesuch für eine Beleuchtungsentschädigung stellen. Gegenteiliges wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 4.3.4. Von der Beschwerdeführerin werden sodann keine (triftigen) Gründe zur Beanstandung dessen vorgetragen, dass von den Vorinstanzen (in Anleh- nung an das Beleuchtungsreglement und die Erläuterungen KSV) nur LED- Leuchten mit mindestens programmierbaren Dimmstufenprofilen als ener- gieeffizient und dem Stand der Technik entsprechend beurteilt werden und diese Praxis vor § 13 StrG und § 9 Abs. 1 KSV standhält. Aus der Botschaft 21.122 erhellt, dass schon von Seiten des Gesetzgebers grosser Wert auf - 16 - die Energieeffizienz von Strassenbeleuchtungen, an denen sich der Kanton finanziell beteiligen soll, und eine möglichst rasche Herbeiführung des Technologiewechsels gelegt wurde (a.a.O., S. 9 und 11). Entsprechend ist die Umsetzung dieses in den Gesetzesmaterialien dokumentierten gesetz- geberischen Willens in § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 KSV, wonach Strassenbeleuchtungen energieeffizient und dem Stand der Technik ent- sprechend zu erstellen sind und nur unter dieser Voraussetzung von Kan- tonsbeiträgen profitieren, nichts als konsequent. Zweifel daran, dass LED- Leuchten punkto Energieeffizienz besser abschneiden als andere Beleuch- tungstechnologien und die LED-Technologie dem heutigen Stand der Technik entspricht, bestehen (auch aufgrund der Ausführungen der Be- schwerdeführerin) nicht. Die von der Beschwerdeführerin eingegebenen Beleuchtungsanlagen (Hallogen Metalldampf), die unstreitig nicht auf der LED-Technologie basieren, erfüllen die Anforderungen an die Energieeffi- zienz und den Stand der Technik nach Massgabe von § 9 Abs. 1 KSV da- gegen nicht und sind dementsprechend nicht abgeltungspflichtig bzw. bei- tragsberechtigt. Folglich besteht kein Anlass zur Korrektur der vorinstanzli- chen Entscheide betreffend Beleuchtungsentschädigung (für das Beitrags- jahr 2022), die für die streitgegenständlichen Leuchtpunkte (Index-Nrn. 1– 28, 43–68 und 76/77 [Vorakten ATBVM.22.427, act. 56 f.]) zu Recht ver- weigert wurde. Die Anträge auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Haupt- antrag; "Verfahrensantrag" 1) sowie auf einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Zusprechung der verlangten Beleuchtungs- entschädigung (Eventualantrag; "Verfahrensantrag" 2), auf die gemäss § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 KSV kein Anspruch besteht, erweisen sich demnach als unbegründet. 4.3.5. Für die von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz beantragte Anpas- sung bzw. Neuformulierung von Rechtssätzen besteht in Beschwerdever- fahren, in welchem Erlasse lediglich vorfrageweise oder akzessorisch auf ihre Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht überprüft werden können (sog. inzidente Normenkontrolle; vgl. § 2 Abs. 2 VRPG), ganz generell keine Handhabe. Selbst in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle beim Verwaltungsgericht nach den §§ 70 ff. VRPG können Erlasse, die mit über- geordnetem Recht nicht vereinbar sind, im Regelfall, der auch in der vorlie- genden Konstellation gegeben sein dürfte, nur aufgehoben, nicht hingegen (in Form einer Übergangsregelung) abgeändert werden (vgl. § 73 Abs. 1 und 2 VRPG). Es ist allerdings nicht erkennbar und wird auch nicht hinrei- chend dargetan, dass § 13 StrG oder die §§ 9 bis 11 KSV mit übergeord- netem Recht, insbesondere dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) unver- einbar sind. Andernfalls hätte diesen Bestimmungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Anwendung versagt werden müssen (§ 2 Abs. 2 VRPG). - 17 - Der Inhalt des Beleuchtungsreglements oder der Erläuterungen KSV ist ei- ner Erlassüberprüfung durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 70 ff. VRPG von vornherein entzogen (§ 70 Abs. 1 VRPG). Auch vor Bundesge- richt ist eine abstrakte Normenkontrolle für kantonale Verwaltungsverord- nungen in der Regel ausgeschlossen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 1123; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 87; EGLI, a.a.O., S. 1162). Es könnte auch insoweit nur vorfrageweise bei der Überprüfung eines konkreten Anwendungsakts die Unvereinbarkeit mit übergeordnetem Recht festgestellt und dem Beleuchtungsreglement die Anwendung im Ein- zelfall versagt werden, wozu allerdings mangels begründeter und belegter Gesetzes- oder Verordnungswidrigkeit des Beleuchtungsreglements (durch Verstoss gegen § 13 StrG oder die §§ 9 bis 11 KSV) kein Anlass besteht. 4.3.6. Im Übrigen enthält das Beleuchtungsreglement entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in Ergänzung zu § 9 Abs. 2 und 3 KSV sehr wohl (konkretisierende) Angaben dazu, wie und mit welchem Ablauf Neu- und Umbauprojekte für Strassenbeleuchtungen an Kantonsstrassen innerorts bei der Abteilung Tiefbau zu melden und zu bewilligen sind (a.a.O., S. 10 f.). Erfolgt die Neuerstellung oder Änderung der Strassenbeleuchtung im Rahmen eines Strassenbauprojekts, für dessen Planung bei Kantons- strassen ohnehin der Kanton zuständig ist, kann sie mit diesem bewilligt werden. Die separate Erstellung oder Änderung einer Beleuchtungsanlage bedarf demgegenüber einer Baubewilligung durch die zuständige Gemein- de bzw. den Gemeinderat, wobei dafür vorgängig die Genehmigung durch den Kanton (Abteilung Tiefbau) nach Massgabe von § 9 Abs. 2 KSV einzu- holen ist. Die einem entsprechenden Gesuch beizulegenden Unterlagen werden in dieser Bestimmung und im Beleuchtungsreglement genannt. Auch die Abnahme von neu erstellten Beleuchtungsanlagen wird in § 9 Abs. 3 KSV und im Beleuchtungsreglement hinreichend detailliert geregelt. Das Beleuchtungsreglement enthält sodann nähere Angaben zu den Be- standteilen der gemäss § 9 Abs. 3 KSV der Abteilung Tiefbau einzureichen- den Dokumentation über die Beleuchtungsanlagen (Mindestanforderun- gen). 4.3.7. Was die von der Beschwerdeführerin offenbar gewünschte ziffernmässige Festlegung der Sanierungsfrist für künftige Technologiewechsel bei der Strassenbeleuchtung anbetrifft, sind die Vorteile einer solchen Regelung nicht ersichtlich. In den Erläuterungen KSV, S. 7, wird festgehalten, dass der Kantonsbeitrag für einmal gemeldete Beleuchtungsanlagen, welche die technischen und betrieblichen Anforderungen (nach den §§ 9 und 10 KSV) erfüllen, fortan jährlich ausbezahlt werde. Eine jährliche Neuanmeldung sei somit nicht notwendig. Falls der Regierungsrat im Rahmen seiner periodi- schen Beurteilungen, die nicht alljährlich, sondern sinnvollerweise aus An- - 18 - lass von neuen technischen Errungenschaften stattfinden, zum Schluss ge- lange, dass die Leuchtpunkte die Voraussetzungen für Beiträge mittlerweile nicht mehr erfüllen (weil sie beispielsweise nicht mehr dem Stand der Tech- nik entsprechen), setze die Abteilung Tiefbau der Gemeinde eine ange- messene Frist zur Sanierung an mit dem Hinweis, dass ohne Sanierung die Beitragsberechtigung wegfällt. Durch das geschilderte Vorgehen besteht für die Gemeinde eine Planungssicherheit über Zeiträume von mindestens fünf Jahren, weil (a) nicht anzunehmen ist, dass wiederholt in wesentlich kürzeren zeitlichen Abständen Neubeurteilungen durch den Regierungsrat erfolgen und (b) eine Sanierungsfrist dazukommt. Dabei ist eine Einzelfall- beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit der Sanierungsfrist einer Fi- xierung derselben insofern vorzuziehen, weil damit auch auf den Lebens- zyklus und die Amortisation besser Rücksicht genommen werden kann. Der Kanton selbst hat übrigens ein geringes Interesse an kurzen Kadenzen für Sanierungen oder Erneuerungen von Beleuchtungsanlagen, weil er mit 65% den überwiegenden Teil an den Gesamtkosten von solchen Massnah- men tragen muss. 4.3.8. In den Erläuterungen KSV, S. 7, wird überdies ausgeführt, dass der Regie- rungsrat den Kantonsbeitrag (von Fr. 200.00 pro Leuchtpunkt und Jahr ge- mäss § 11 Abs. 2 KSV) allenfalls der Teuerung anpasse. Weder § 13 StrG noch § 11 KSV äussern sich explizit dazu, ob und unter welchen Bedingun- gen ein Anspruch der Gemeinden darauf besteht, dass der Kantonsbeitrag an die Teuerung (nach einem bestimmten Index) angepasst wird. Daher trifft die Einschätzung der Beschwerdeführerin zu, dass insoweit eine Handlungsfreiheit seitens des Kantons bestehe. Allerdings könnte diese im konkreten Anwendungsfall dadurch eingeschränkt sein, dass der Kantons- beitrag gemäss § 13 Abs. 3 StrG 65% der durchschnittlichen Gesamtkos- ten der Beleuchtung (Betriebskosten + Investitionskosten) betragen muss. Werden die Gesamtkosten – wie geschehen – pauschaliert, auf Fr. 300.00 pro Leuchtpunkt und Jahr, basierend auf angenommenen Betriebskosten von Fr. 170.00 pro Leuchtpunkt und Jahr sowie Investitionskosten von ins- gesamt Fr. 3'000.00 pro Leuchtpunkt bzw. Fr. 150.00 pro Leuchtpunkt und Jahr bei einer 20-jährigen Lebensdauer (vgl. Botschaft 21.122, S. 10), würde die Kostenbeteiligung des Kantons bei einer Zunahme der Gesamt- kosten (infolge Teuerung) unter die Schwelle von 65% sinken, falls die Ab- geltungspauschale nicht an die Teuerung angeglichen wird. Im Falle von Beleuchtungsanlagen, die erst eine gewisse Zeit nach dem 1. Januar 2022 ertüchtigt wurden oder noch werden, könnte sich die Abgeltungspauschale von Fr. 200.00 somit als gesetzeswidrig erweisen, was aber hier nicht ver- tieft zu werden braucht, sondern in einem konkreten Anwendungsfall an- hand der effektiven Gesamtkosten zu untersuchen wäre. Eine Anpassung der Abgeltungspauschale an die Teuerung könnte zwar zu einer Vereinfa- chung der Praxis bei der Ausrichtung der Beleuchtungsentschädigungen - 19 - beitragen, ist aber nicht zwingend, weil auch die Pauschalierung selbst vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben wird (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 StrG). 5. 5.1. Hinsichtlich der ihr für das vorinstanzliche Verfahren auferlegten Verfah- renskosten wünscht sich die Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht eine Aufklärung darüber, wie sich die Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 und die Kanzleigebühr/Auslagen von Fr. 212.85 im Detail zusammensetzen. 5.2. Die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 wird in der Beschwerdeant- wort der Abteilung Tiefbau damit begründet, dass die in der Sache zustän- dige Instanz die Staatsgebühr innerhalb des Rahmens von Fr. 200.00 bis Fr. 5'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. a des übergangsrechtlich noch an- wendbaren Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache nach pflichtgemässem Ermessen bemesse. Üb- licherweise lege der Regierungsrat die Staatsgebühr in vergleichbaren Fäl- len auf Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 fest. Im vorliegenden Fall habe ein dop- pelter Schriftenwechsel stattgefunden, wobei die Eingaben eine durch- schnittliche Länge aufgewiesen hätten. Weil neue Gesetzes- und Verord- nungsbestimmungen zur Anwendung gelangt seien, habe nicht auf eine bestehende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden können. Der Beschwerdeentscheid sei mit 11 Seiten durchschnittlich lang ausgefal- len. Die Bedeutung der Streitsache sei angesichts der Auswirkungen auf die übrigen Gemeinden des Kantons hoch. Die Staatsgebühr stehe vor die- sem Hintergrund nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum der Be- schwerdeinstanz verursachten Aufwand oder dem Vorteil der Beschwerde- führerin, die durch den Entscheid Rechtssicherheit erhalte. Bezüglich der Höhe der Kanzleigebühren und Auslagen könne auf das bei- gelegte Gebührenblatt verwiesen werden. Darin würden sämtliche Kanzlei- gebühren und Auslagen aufgeführt, die gestützt auf § 25 f. VKD i.V.m § 1 der Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113) sowie § 28 VKD erhoben worden seien. 5.3. Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2023.348 vom 11. Juni 2024, Erw. II/6.2, WBE.2023.104 vom 23. August 2023, Erw. I/3, WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2 und WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; vgl. auch RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- - 20 - rechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). Die von der Abteilung Tiefbau dargelegten Kriterien für die Bemessung der Staatsgebühr sind für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar. Eine Verlet- zung des Äquivalenzprinzips als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprin- zips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) ist aufgrund der Darlegungen der Abtei- lung Tiefbau nicht auszumachen. Die Vorinstanz stützte sich bei der Be- messung der Staatsgebühr auf sachliche Kriterien und bewegte sich im Rahmen dessen, was üblicherweise für diese staatliche Leistung verlangt wird. Es besteht kein unvernünftiges Verhältnis zwischen der Höhe der Ge- bühr und dem Kostenaufwand für das gesamte vorinstanzliche Beschwer- deverfahren. Für die Erhebung der von der Staatskanzlei bzw. dem Rechtsdienst des Regierungsrats im Einzelnen ausgewiesenen Kanzleigebühren in Höhe von insgesamt Fr. 91.00 besteht mit dem übergangsrechtlich anwendbaren § 25 VKD (vgl. dazu § 24 Abs. 1 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 19. September 2023 [GebührG; SAR 662.100]) eine gesetzliche Grundla- ge. Die verwendeten Ansätze entsprechen denjenigen gemäss § 1 der Ver- ordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 und sind eben- falls mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Auch die Auslagen von Fr. 21.85 (für Porti) dürfen der Beschwerdeführerin gemäss dem übergangsrechtlich anwendbaren § 28 VKD in Rechnung gestellt werden. 5.4. Demnach ist die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt sowie ge- samthaft als unbegründet abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos- ten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegen- den Vorinstanz keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezah- len. - 21 - 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Gemeinderat) den Regierungsrat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 23. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti