3.2. In den übrigen Ausführungen bekunden die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihren Unmut über die Gemeinde bzw. deren Behörden. Für die Beurteilung des konkreten Falles sind die Vorbringen nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinzuweisen ist einzig, dass z.B. der Vorhalt "Die Gemeinde Q._____ kann, wenn sie dies will, eine Reduktion der Gewässerraumbreite bewilligen" (Beschwerde, S. 2 [Ziffer 2]), nicht korrekt ist. Der Gemeinde steht es nicht zu, im Baubewilligungsverfahren nach eigenem Gutdünken eine Reduktion des Gewässerraums bzw. des Bachabstands zu bewilligen.