Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre Bauten beeinträchtigten die natürlichen Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt in keiner Weise, beziehen sie sich wohl auf die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 Abs. 1 BauG), wo u.a. ausgeführt wurde, dass die strittigen Bauten die Funktionen des Gewässerraums erheblich beeinträchtigten. Bei einem allfälligen Hochwasser schränkten sie den Gewässerraum ein und verhinderten das Aufkommen einer natürlichen Ufervegetation und damit eines Lebensraums, der einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt dienen könne und