2.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre Bauten beeinträchtigten die natürlichen Lebensräume der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt in keiner Weise, beziehen sie sich wohl auf die Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 Abs. 1 BauG), wo u.a. ausgeführt wurde, dass die strittigen Bauten die Funktionen des Gewässerraums erheblich beeinträchtigten.