b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) habe lange ein Bachabstand von 6 m gegolten, welcher durch die bundesrätliche Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 mit der Revision vom 4. Mai 2011 per 1. Juli 2011 verschärft worden sei, nun aber durch die Bauund Nutzungsordnung der Gemeine Q._____ wieder reduziert werden solle. Hinzu komme, dass die von den Beschwerdeführern angerufenen Vergleichsbauten gar nicht alle über eine Baubewilligung mit kantonaler Zustimmung verfügten und deshalb entsprechende Abklärungen und nachträgliche Baugesuche ausgelöst worden seien.