2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beurteilung zunächst, dass die Vorschriften betreffend Gewässerabstand im Verlaufe der Zeit wiederholt revidiert wurden, sodass unterschiedliche Regelungen sowohl für den einzuhaltenden Abstand als auch für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gegolten hätten. Nach § 106 Abs. 1 des alten Baugesetzes vom 2. Februar 1971 und nach § 127 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG;