1.5. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV sind somit schon aus diesen Gründen nicht erfüllt. Weitere Erörterungen erübrigen sich. Namentlich kann auch auf die Interessenabwägung gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV verzichtet werden.