Die im Rahmen der laufenden BNO-Revision vorgesehene Verdichtungsmöglichkeit könne auf der vom Bach abgewandten Seite der Parzelle Nr. aaa genutzt werden (vgl. oben Erw. II/1.2). Die Beschwerdeführer beanstanden diese Erwägungen, welche grundsätzlich einleuchten, nicht. Für die zonenkonforme Nutzung der Parzelle Nr. aaa besteht somit kein sachliches und objektives Bedürfnis, dass der Gewässerraum weitergehend bebaut wird.