je mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete für eine zonenkonforme, verdichtete Überbauung der Parzelle Nr. aaa einen reduzierten Gewässerabstand grundsätzlich als nicht erforderlich. Den Beschwerdeführern sei im Jahre 2019 bereits ausnahmsweise eine Doppelgarage mit einem reduzierten Bachabstand von rund 7.5 m bewilligt worden. Für die zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft seien weitere Bauten mit noch geringerem Bachabstand nicht zwingend erforderlich. Die im Rahmen der laufenden BNO-Revision vorgesehene Verdichtungsmöglichkeit könne auf der vom Bach abgewandten Seite der Parzelle Nr. aaa genutzt werden (vgl. oben Erw.