Von einer dichten Bebauung nahe am Gewässer kann jedoch nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass in diesem Bereich eine städtebauliche Verdichtung (zum Gewässer hin) wünschenswert wäre. Eine Konstellation, die vergleichbar wäre mit den dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren, die – wie beispielsweise in Basel oder Zürich – von Flüssen durchquert werden und welche der Verordnungsgeber für Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV vor Augen hatte, liegt nicht vor.