Zwar lässt sich festhalten, dass entlang des offen geführten Bachs einzelne Bauten den nach Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 der GSchV aktuell geltenden Gewässerraum nicht einhalten (die Gemeinde Q._____ hat noch keine Gewässerräume ausgeschieden; vgl. Art. 41a GSchV). Von einer dichten Bebauung nahe am Gewässer kann jedoch nicht gesprochen werden, ebenso wenig davon, dass in diesem Bereich eine städtebauliche Verdichtung (zum Gewässer hin) wünschenswert wäre.