Zu betonen ist, dass der Begriff des "dicht überbauten Gebiets" restriktiv auszulegen ist (BGE 140 II 428, Erw. 7). Eine "weitgehende" Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SAR 700]) genügt nicht (BGE 143 II 77, Erw. 2.7 mit Hinweisen). Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen, er ist grundsätzlich auch unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisie- rungs- und Hochwasserschutzprojekten auszuscheiden (BGE 140 II 428, Erw.