Für die zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft seien weitere Bauten mit noch geringerem Bachabstand nicht zwingend nötig. Die im Rahmen der laufenden Revision der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Q._____ vorgesehene Verdichtungsmöglichkeit mit Erhöhung -7- der Ausnutzung in der Wohnzone W2 von 0.40 auf 0.45 und reduziertem Grenzabstand von 6 m statt bisher 8 m könne auf der vom Bach abgewandten Seite der Parzelle Nr. aaa genutzt werden. Damit sei auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die strittigen Bauten im Gewässerraum gestützt auf Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ausgeschlossen (angefochtener Entscheid, S. 4).