Nach diesen Kriterien beurteilt könne das Gebiet am W-Bach nicht als dicht überbaut gelten, auch wenn unmittelbar den Bach entlang kaum noch unüberbaute Parzellen beständen. Für eine zonenkonforme, verdichtete Überbauung der Parzelle Nr. aaa sei eine Ausnahmebewilligung bzw. ein reduzierter Gewässerabstand jedoch grundsätzlich nicht erforderlich. Hinzu komme, dass den Beschwerdeführern im Jahre 2019 bereits ausnahmsweise eine Doppelgarage in einer Lücke einer Gebäudegruppe entlang des W-Bachs mit reduziertem Bachabstand von rund 7.5 m bewilligt worden sei. Für die zonenkonforme Nutzung der Liegenschaft seien weitere Bauten mit noch geringerem Bachabstand nicht zwingend nötig.