Bei der Beurteilung, ob ein dicht überbautes Gebiet vorliege, müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein genügend grosser Betrachtungsperimeter gewählt werden. Abzustellen sei also nicht auf die Überbauung entlang des Gewässers in der unmittelbaren Umgebung des Bauplatzes. Planungsperimeter sei – jedenfalls in kleineren Gemeinden – in der Regel das ganze Gemeindegebiet, wobei der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers liege.