Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier müsse daher der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich respektiert werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_289/2017 vom 16. November 2018, Erw. 5.4 mit Verweisung auf BGE 143 II 77, Erw. 2.7; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.163 vom 18. August 2022, Erw. II/10.5). Bei der Beurteilung, ob ein dicht überbautes Gebiet vorliege, müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein genügend grosser Betrachtungsperimeter gewählt werden.