1.2. Die Vorinstanz erörterte, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollten Anpassungen des Gewässerraums v.a. in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zugelassen werden, die von Flüssen durchquert würden. In solchen Gebieten sollten die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen bestehe in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzten, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums.