Da die im Gewässerraum erstellten und umstrittenen Bauten bzw. Anlagen (40 cm hohe Stützmauer aus Granit, Treppe zwischen aufgeschüttetem Garten und nördlich angrenzendem Fussweg auf der Gewässerparzelle, 1.9 m hohe Granitstelen sowie Drahtzaun) nicht standortgebunden sind (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV; angefochtener Entscheid, S. 3 f.), prüfte die Vorinstanz, ob diese Bauten und Anlagen über Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a GSchV ("zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten", sofern "keine überwiegenden Interessen entgegenstehen") bewilligt werden können. Die Ausnahmetatbestände von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. abis – d GSchV fielen ausser Betracht (angefochtener Entscheid, S. 4).