Solange die Gewässerraumfestlegung noch nicht erfolgt ist, finden die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung Anwendung. Gestützt darauf ist vorliegend – bei einer Gerinnesohle von 0.5 m – von einem 17.5 m breiten Gewässerraum bzw. von einem beidseitigen Bachabstand von 8.5 m auszugehen (angefochtener Entscheid, S. 3; Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 der Gewässerschutzverordnung).