Die Beschwerde genügt den formellen Anforderungen gemäss § 43 VRPG. Einen Anwalt hätten die Beschwerdeführer überdies auch nach der frist- und formgerechten Beschwerdeerhebung noch beiziehen können. Eine entsprechende Eingabe wäre im Rahmen der Untersuchungsmaxime (§ 17 Abs. 1 VRPG) und des Replikrechts (§ 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu berücksichtigen gewesen. 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -5-